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Dänemark galt lange als besonders hundefreundlich. Hatten doch viele urlaubsfreudige Hundebesitzer immer gern ihren Urlaub in der schönen Natur und in den vielen Sommerhäuschen an den dänischen Küsten und Stränden verbracht. Doch seit 2010 hat sich das völlig geändert und immer mehr Hundehalter haben aus Angst oder Solidarität mit den Opfern dem Land den Rücken gekehrt.
 
 
Lieber nicht nach Dänemark... ?
 
Wer mit seinem Hund in Dänemark Urlaub machen möchte oder auch nur einen Kurztrip dahin plant, sollte sich des Risikos bewusst sein, das er damit für das Leben seines Hundes eingeht. Der dänische Staat hat diverse Gesetze erlassen, die ihn dazu ermächtigen, unter Mithilfe von Polizei und Tierärzten, gesunde Hunde von Privatpersonen zu beschlagnahmen und zu töten. Diesen Gesetzen sind nach Schätzungen der Tierschützer seit Inkrafttreten 2010 bereits ca. 1.800 Hunde zum Opfer gefallen.
 
 
1. Risiko: Rasse-Gesetz
 
Seit 1.7.2010 gibt es in Dänemark ein neues Gesetz, welches die Zucht, Einfuhr, Handel und Haltung von bestimmten Rassen, deren Kreuzungen und Mischlingen, in denen eine dieser Rassen vorkommt, untersagt, wenn sie nicht vor dem 17.3.2010 angeschafft wurden. Hunde, die unter dieses Gesetz fallen und nicht durch eine  Übergangsregelung verschont sind, werden durch die dänische Polizei beschlagnahmt, in eine Tötungsstation verbracht und eingeschläfert. Dies Gesetzt betrifft also auch Hunde, die nur zu Urlaubszwecken nach Dänemark verbracht werden und wird strikt angewendet.
 
betroffene Rassen:
Amerikanische Bulldogge
Amerikanischer Staffordshire Terrier
Boerboel
Dogo Argentino
Fila Brasileiro
Kangal
Pitbull Terrier
Sarplaninac
Tornjak
Tosa Inu
Kaukasischer Ovtcharka
Südrussischer Ovtcharka
Zentralasiatischer Ovtcharka                      
 
Übergangsregelung
Ausgenommen von diesem Verbot sind nur Hunde, die bereits vor dem 17. März 2010 im Besitz ihres Halters waren (Nachweispflicht durch den Halter). Hiervon ausgenommen sind die Rassen Pitbull Terrier und Tosa Inu, da sie bereits früher schon verboten waren.
 
Warnung
Sobald die dänische Polizei den Verdacht hegen könnte, dass es sich bei einem Hund um eine Rasse oder Mischung aus den o.a. Rassen handeln könnte, obliegt es aufgrund der sogenannten Umkehr der Beweislast dem Hundehalter, einen Nachweis über die Rasse und Abstammung bzw. über den Zeitpunkt der Anschaffung des Hundes zu erbringen. Für den Abstammungs- bzw. Rassenachweis werden nach Aussagen dänischer Tierschutzvereine lediglich eindeutige Stammbaumpapiere anerkannt, während z.B. DNA-Tests sowie Rassebestimmungen oder Gutachten von Kynologen und Tierärzten nicht akzeptiert werden!
Tipp: Stammbuch immer dabei führen!
 

2. Risiko: Gesetz gegen auffällig gewordene Hunde anderer Rassen
 
Sobald ein Hund - egal welcher Rasse und egal aus welchem Land - andere Hunde oder Menschen bedroht, verfolgt, verletzt oder andere erhebliche Schäden verursacht, so besteht eine "begründete Vermutung", dass der Hund für die Umgebung gefährlich sein könnte. In diesen Fällen kann die Polizei Leinenpflicht, Maulkorb oder beides anordnen sowie über eine Einschläferung des Tieres entscheiden.
Wurde die Entscheidung getroffen, den Hund nach § 6, Abs. 2, Nr. 4 einschläfern zu lassen, kann der Hundebesitzer von der Polizei dazu verpflichtet werden oder selbst darum bitten, an einer sachkundigen Nachprüfung der Gefährlichkeit des betreffenden Hundes mitzuwirken. Leider sind schon Fälle vorgekommen, in denen vorher friedfertige Tiere nach Aufenthalt in den Tötungsstationen bei diesen Nachprüfungen allerdings durchfielen.
Ein solcher Sachkundenachweis ist jedoch nicht möglich, wenn die Entscheidung der Einschläferung nach § 6, Abs. 5 getroffen wurde, nämlich wenn der Hund einen Menschen oder einen anderen Hund schwer verletzt bzw. gebissen hat. Jede Wunde, die auch nur mit einem Stich genäht werden muss, gilt als schwere Verletzung. Bei derartigen Verletzungen muss die Polizei laut Gesetz die Einschläferung des Hundes anordnen.
 
Jetzt werden viele sagen, na mein Hund beißt ja nicht. Aber jeder Hund kann plötzlich mal schnappen, wenn er sich z.B. erschreckt. So geschehen z.B. bei einer Lhasa Apso Hündin, die darauf hin eingeschläfert wurde.
 
 
3. Risko: Feld- und Weggesetzes von 1872
 
Dieses räumt dänischen Grundstückseigentümern und somit Privatpersonen das Recht ein, "streunende" Hunde  auf ihrem Grundstück zu erschießen. Zuvor müsse der Besitzer des Vierbeiners allerdings gewarnt werden. Ist dieser nicht bekannt, genüge auch eine Anzeige in der örtlichen Tageszeitung, wobei sich inzwischen Jäger und Landwirte dieses Problems durch pauschale turnusmäßige Anzeigen entledigen. Da in Dänemark zumeist die Grundstücksgrenzen nicht durch Zäune erkennbar sind, riskiert ein freilaufender Hund damit evtl. unwissend sein Leben.

 
4. Risiko: Aufbewahrungsfrist für Streuner

In staatlichen dänischen Tierheimen können aufgefundene Streuner bereits 3 Tage nach Veröffentlichung einer Suchanzeige eingeschläfert werden, wenn der Eigentümer seinen Hund bis dahin nicht gegen Erstattung der Kosten abgeholt hat. Sollte Ihr Hund also aus irgendeinem Grund im Urlaub entlaufen, ist höchste Eile geboten. Bitte daher zusätzlich zum Chip auch immer eine Marke mit Namen, Urlaubsadresse und Telefon-Nummer am Halsband befestigen und sofort alle Tierheime und Polizeistationen täglich unterrichten und befragen, da evtl. von den Einrichtungen selbst keine Initiative zur Rückermittlung stattfindet.
 
 
Viele Urlaubsanbieter für Reisen mit Hund haben inzwischen Dänemark als Reiseziel aus ihren Katalogen gestrichen.
 
Auch Tasso und bmt warnen Hundehalter ausdrücklich vor einem Urlaub mit ihrem Vierbeiner in Dänemark.
 

Informative Homepage mit aktuellen Informationen, Petitionen und Fallbeispielen findest Du hier: Hunde in Dänemark

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