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Tiere im Testament
"Mein Hund und meine Katze
sollen alles erben und lebenslang im Haus wohnen
dürfen!"
Eine solche
Nachlassregelung ist in Deutschland nicht möglich. Aber
es besteht ohne Zweifel auch in unserem Land die
Möglichkeit, für das Wohlergehen des geliebten Tieres
nach dem eigenen Ableben zu sorgen. Tiere sind in
Deutschland "Rechtsobjekte" die vererbt werden - aber
selbst nicht erben können. Nach § 1922 BGB sind nur Personen
(auch so genannte juristische Personen in Form von
Gesellschaften oder Vereinen) erbberechtigt; Tiere sind
hingegen nach
§ 90 a BGB zwar keine Sachen, auf sie sind
jedoch die für Sachen geltenden Vorschriften
entsprechend anzuwenden.
Wer also testamentarisch
einem Tier ein Geldvermögen, ein Wohnrecht oder einen
Gegenstand zukommen lassen möchte, muss eine natürliche
oder juristische Person als Erben einsetzen, und zwar mit entsprechenden Auflagen zugunsten des Tieres. Die
Sache hat allerdings einen Haken, denn im Gesetz fehlen
zwingende Regelungen zur Durchsetzung von Auflagen. Es
ist mit einem Risiko verbunden, einem Verwandten, dem
Tierschutzverein oder der Kirche sein Hab und Gut zu
vererben, ohne sich abzusichern. Wer sicherstellen
möchte, dass für ein Tier wirklich in seinem Sinne
gesorgt wird, muss einen Testamentsvollstrecker (z.B.
einen Anwalt) einsetzen.
Dieser kann gemäß § 2203, § 2208 BGB die Vollziehung
einer Auflage oder eines Vermächtnisses verlangen und
notfalls einklagen. Dafür müssen Sie natürlich eine
Vergütung einberechnen.
Aber wenn Sie sichergehen
wollen, sollte an dieser Stelle nicht gespart werden.
Bedenken Sie also in erster Linie einmal die
Zuverlässigkeit des möglichen Erben: Können Sie sich
darauf verlassen, dass er Ihre testamentarischen
Anordnungen vollzieht? Ist er außerdem als Halter Ihres
Tieres geeignet, und wird er seine zukünftigen Pflichten
gewissenhaft erfüllen? Wenn Sie Zweifel hegen, schauen
Sie sich besser nach einer anderen Möglichkeit um oder
sichern Sie sich mit einem Testamentsvollstrecker ab.
Beachten Sie bei der Höhe eines zu vererbenden
Geldbetrages, dass Erbschaftsteuer anfällt. Wenn Sie
genau wissen wollen, wie viel für Ihr Tier übrig bleibt,
sollten Sie sich den Steuerbetrag von einem
Steuerberater ausrechnen lassen.
"Günstiger" ist es, eine
als gemeinnützig anerkannte Organisation einzusetzen,
denn hierbei entfällt die Steuer, und die Sorge für Ihr
Tier liegt in fachkundigen Händen.
Grundsätzlich kann jeder
sein Testament selbst erstellen und aufbewahren.
Wichtig: Das Testament muss dann insgesamt handschriftlich
verfasst sein oder Sie müssten zum Notar gehen. Ferner
sollten Sie das Testament jedoch sicherheitshalber beim
Amtsgericht hinterlegen. So kann es im Todesfall nicht
auf "mysteriöse" Weise verschwinden.
Dazu auch ein
Artikel aus:
Badische Zeitung vom
1.4.2013
Wie Tiere erben können, obwohl es im deutschen Recht nicht
vorgesehen ist.
Tiere können nach deutschem Recht nicht erben.
"Tiere sind Tiere, aber keine Rechtssubjekte. Das können nur Personen sein,
natürliche oder juristische", sagt Klaus Michael Groll, Gründungspräsident des
Deutschen Forums für Erbrecht in München unter Berufung auf Paragraf 90 a des
Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Wer seinem Tier etwas vererben will, sollte für ein gültiges Testament auf
juristische Stolperfallen achten. Formulierungen wie "mein Kater Peter erbt mein
Vermögen" oder "ich vermache alles den Tieren" erkennen die den alles
entscheidenden Erbschein ausstellenden Nachlassgerichte nicht an.
Laut Groll gehen die Gerichte in zwei Richtungen: Lesen sie aus dem Testament
einen "allgemeinen Tierliebewillen" heraus, entscheiden sie oft zugunsten des
örtlichen Tierschutzvereins. Andernfalls kommen sie zu dem Schluss, "der Hund
kann nicht erben, es gilt die gesetzliche Erbfolge" – also die Verwandtschaft.
Auf Umwegen kommen Katze, Hund oder Vogel doch in den Genuss des Letzten
Willens. Groll: "Der Erblasser setzt eine Person oder eine Institution als Erbe
ein und macht zur Auflage, das Tier gut zu versorgen." Damit bestimmen Herrchen
und Frauchen, wer sich um das Tier kümmern soll – Nachbar, Freund, Cousin oder
der Tierschutz.
Eine andere
Variante nennt der in Bonn ansässige Deutsche Tierschutzbund in einer Broschüre
zum Thema Erben: Der Tierfreund setzt zwar einen Erben ein, bestimmt aber
praktisch einen Pfleger für das Tier. Etwa die Nachbarin, die es schon immer
liebevoll betreut hat. Dafür zahlt ihr der Erbe dann monatlich einen Betrag aus,
dessen Höhe in der letztwilligen Verfügung festgeschrieben wird.
Eine solche Lösung wählte eine Mandantin von Susanne Sachs, eine in der
Arbeitsgemeinschaft Testamentsvollstreckung und Vermögenssorge des Deutschen
Anwaltvereins in Berlin tätige Anwältin. Die Mandantin ließ ihrem Ehemann 5.000
Euro pro Monat zur Versorgung von Pferden zukommen.
"Der Erblasser kann anordnen, dass seiner Katze jeden Tag ein Löffel Kaviar
gereicht wird und sie nur zusammen mit Personal in einem Haus lebt, der Hund
Trüffel als Leckerli bekommt oder dreimal am Tag Gassi geführt wird" nennt Sachs
Beispiele grenzenloser Gestaltungs-möglichkeiten der Auflagen. Diese sollten im
Testament konkret beschrieben werden, damit keine Missverständnisse aufkommen.
Erben müssen laut Sachs solche "beschwerenden" Auflagen erfüllen. Zur Kontrolle
können Erblasser einen Testamentsvollstrecker einsetzen. Dies können Freund,
Nachbar, Notar, Anwalt oder Tierschutzverein sein. Hält der Erbe die Klauseln
nicht ein, versorgt er das Tier nicht angemessen oder lässt es gar "vor die
Hunde gehen", kann der Testamentsvollstrecker ihn verklagen.
Ähnliches passiert, wenn der Letzte Wille einen Passus enthält wie "sobald Otto
meinen Hund nicht mehr füttert, verliert er das Erbe." Eine Strafklausel, zum
Beispiel "wenn er seine Aufgabe nicht erfüllt, muss er 10000 Euro an ...
zahlen" beugt ebenfalls Verstößen vor. Im schlimmsten Fall verliert der Erbe das
Vermögen. Sofern es keine Verwandten gibt, fällt es an die Staatskasse.
Sicherheitshalber sollten Herrchen und Frauchen auch darüber nachdenken, was mit
ihrem Geld passiert, wenn das Tier stirbt.
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